Wenn endlich die lang ersehnte Immobilie mit eigener Einzelgarage oder Doppelgarage bezogen werden kann, denken viele, dass die zuvor meist drängenden Raum-, Abstell- und Lagerprobleme durch die Garage nun final geklärt sind. Mit so einer Garage steht schließlich reichlich Zusatzraum zur Verfügung, der für unterschiedlichste Zwecke genutzt werden kann – oder besser: könnte …
Denn ganz so einfach ist es leider nicht:
Das Magazin FOCUS online hat in einem ausführlichen Online-Beitrag „Wofür Sie Ihre Garage nutzen dürfen – und wofür nicht“ zum Nachlesen und Anschauen (ein Video ist in dem Beitrag auch enthalten) sehr anschaulich dargestellt, wie schnell Garagenbesitzer Gefahr laufen können, wegen Verstößen gegen die jeweiligen länderspezifischen, regionalen oder lokalen Vorgaben teure Bußgelder bezahlen zu müssen.
Wir haben nachfolgend und ergänzend für Sie zu dieser Thematik eine Liste mit besonders häufig gestellten Fragen (und Antworten) erstellt, die Ihnen durch den Dschungel an Vorgaben und Regeln hindurchhelfen sollen.
Noch ein Hinweis vorab: Eine verbindliche Rechtsauskunft durch einen Juristen können, sollen und dürfen die folgenden Ausführungen nicht ersetzen. Wir beziehen uns bei den Inhalten u. a. auf so renommierte Quellen wie den ADAC, das Portal VERIVOX oder das Mobilitätsmagazin des Portals bussgeldkatalog.org etc., aber es besteht keine Gewähr.
Wie darf eine Garage denn eigentlich genutzt werden? Häufig gestellte Fragen und Antworten darauf.
Die Nutzung von Garagen wird in Deutschland in erster Linie durch die Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Diese legen unter anderem fest, dass Garagen primär zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen sind. Zusätzlich sind in diesen Verordnungen oft spezifische Anforderungen an Bau und Betrieb von Garagen festgehalten, einschließlich Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen. Darüber hinaus können gegebenenfalls vorhandene regionale oder lokale Regelungen oder Vorschriften relevant sein.
Neben Kraftfahrzeugen dürfen in Garagen vor allem Gegenstände gelagert werden, die direkt mit der Fahrzeugnutzung zusammenhängen.
Dazu zählen zum Beispiel Reifen, Dachgepäckträger, Wagenheber und Betriebsstoffe wie Motoröl und Scheibenreiniger, jedoch nur in geringen Mengen.
Garagen dürfen im Allgemeinen nicht als Lager- oder Abstellräume genutzt werden. Das bedeutet, dass die Lagerung von Gegenständen, die keinen Bezug zum Kraftfahrzeug haben, wie Gartenmöbel, Sportausrüstung oder Grillgeräte, offiziell nicht gestattet ist. Solche Gegenstände gelten als zweckfremde Nutzung und können – im Extremfall – zu Bußgeldern führen. Solange allerdings in einer Garage noch ein Fahrzeug eingestellt werden kann (und dies auch getan wird), wird offenbar von den Behörden nur selten ein Bußgeld wegen eines Verstoßes verhängt. Grundsätzlich möglich ist es aber wohl!
Auch die vorübergehende Lagerung von nicht auto-bezogenen Gegenständen in Garagen, wie kälteempfindlichen Pflanzen, ist wohl in aller Regel eher nicht zulässig und hängt letztlich von der Auslegung der lokalen Garagenverordnung bzw. von der Kulanz der zuständigen Behörden ab. Wenn dieses Thema sicher geklärt werden soll, müssen solche Nutzungen im Voraus mit den zuständigen Behörden abgeklärt werden, um mögliche Bußgelder zu vermeiden. Allerdings ist tatsächlich kaum zu erwarten, dass in solchen Fällen eine offizielle Erlaubnis erteilt wird.
Garagen sind in Deutschland grundsätzlich zum Abstellen von Fahrzeugen gedacht. Die Nutzung als Partyraum, Büro oder ständige Werkstatt ist untersagt und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn die Garage angemietet ist, kann dies zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.
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Garagen dürfen nicht dauerhaft für Zwecke verwendet werden, die nicht dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Dazu zählt die Nutzung als permanenter Wohnraum, Büro, Partykeller oder als dauerhafte Werkstätte.
Die Lagerung von Kraftstoffen in Garagen ist stark eingeschränkt. Je nach Bundesland und Region dürfen in Kleingaragen bis zu 100 m² Grundfläche (beispielsweise in Bayern) offenbar bis zu 20 Liter Benzin oder 200 Liter Diesel in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältern gelagert werden. Größere Mengen sind meist nicht erlaubt und können ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Eine vorübergehende Zweckentfremdung der Garage, beispielsweise für Reparaturen am eigenen Fahrzeug, wird oft toleriert, solange dabei keine Sicherheitsbestimmungen verletzt werden.
Bei Verstößen gegen die jeweils zutreffenden Garagennutzungsvorschriften können Bußgelder verhängt werden, deren Höhe regional variiert. Diese Bußgelder können von lokalen Ordnungsämtern verhängt werden und in einigen Fällen bis zu mehreren tausend Euro betragen, besonders wenn durch die zweckfremde Nutzung öffentlicher Parkraum beeinträchtigt wird.
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Eine bundesweit einheitliche „Nutzungspflicht“ für Garagen gibt es wohl nicht. Allerdings können länderspezifische, regionale oder lokale Vorschriften existieren, die das Abstellen von Fahrzeugen in Garagen fördern oder sogar explizit vorgeben, um den öffentlichen Parkraum zu entlasten. Verstöße gegen solche Vorschriften können dann unter Umständen zu Bußgeldern führen.
Ebenfalls wichtig wissen: Wer bei seiner Kfz-Versicherung angibt, dass das Fahrzeug regelmäßig in der Garage geparkt wird und sich nicht daran hält, muss bei Schäden am nicht in der Garage geparkten Fahrzeug unter Umständen Einschränkungen am Versicherungsschutz hinnehmen. Dazu wurde auch schon ein entsprechendes Gerichtsurteil gefällt.
Das gelegentliche Nutzen einer Garage als Werkstatt für das eigene Fahrzeug ist meist gestattet, solange die primäre Funktion als Abstellplatz nicht beeinträchtigt wird. Umfangreiche und regelmäßige Nutzungen sowie gewerbliche Tätigkeiten sind jedoch in aller Regel wohl nicht zulässig.
Ja, bei zweckentfremdeter Nutzung kann Vermietern das Recht zustehen, das Mietverhältnis zu kündigen, insbesondere wenn vertragliche oder gesetzliche Nutzungsvorschriften missachtet werden.
Solche Treffen könnten als zweckentfremdete Nutzung angesehen werden, besonders wenn sie regelmäßig stattfinden. Es ist deshalb eher ratsam, solche Aktivitäten zu vermeiden, um rechtliche Probleme zu umgehen.
Die Nutzungsvorgaben gelten wohl generell für alle Arten von Garagen, auch für offene Garagen wie Carports. Die Grundregel, dass die Hauptnutzung das Abstellen von Fahrzeugen sein muss, bleibt auch hier bestehen.
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